| Führerschein Klasse: |
| wird benötigt für Fahrzeug(e): |
- (Land – oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge)
- Traktor über 32 km/h bis 60 km/h bbH, auch mit Anhänger
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 40 km/h bbH, auch mit Anhänger
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| Voraussetzung(en) für den Erwerb: |
- Mindestalter: 16 Jahre
- Solange Sie noch keine 18 Jahre alt sind, dürfen Sie mit der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH fahren!
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Gebühren bei Schulung auf einem Traktor, den Sie zur Verfügung stellen müssen **)
(Sollten Sie keinen eigenen Traktor stellen können, können wir Ihnen ggf. bei der Suche behilflich sein.)
| 1. |
Grundgebühr |
€ |
300,00 |
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| 2. |
1 Fahrstunde à 45 Minuten*) |
€ |
92,00 |
je Std. |
| 3. |
1 Vorstellung zur praktischen Prüfung |
€ |
200,00 |
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| 4. |
Wiederholungsprüfung |
€ |
200,00 |
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| 5. |
Lehrmaterial nach Bedarf |
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*) Die Anzahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt.
Die oben genannten Preise verstehen sich inkl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze. Alle Fahrstunden á 45 min. gem. § 19 FahrlG. Die externen Gebühren, wie SVA + TÜV, sind nicht in den Gebühren der Fahrschule enthalten.
**) Als Prüfungsfahrzeug (nach der FeV) ist zu verwenden:
- Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 32 km/h bis höchstens 60 km/h
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
- Zweileitungs-Bremsanlage
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
- Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen.
- Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Einrichtungen.
- Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klasse T stellen wir eine Funkanlage zur Verfügung (ist zwingend vorgeschrieben), die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.